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92/12/0275•Verwaltungsgerichtshof 92/12/0275
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als in seinem Spruchpunkt I) festgestellt wurde, daß die Befolgung des Dienstauftrages der BPD Graz vom 13. April 1992, Zl. KI-26, gemäß §§ 40 in Verbindung mit 44 BDG 1979 zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehöre, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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