Verwaltungsgerichtshof 92/12/0258

92/12/0258Verwaltungsgerichtshof28.10.1993

Regest

Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/12/0258

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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