Verwaltungsgerichtshof 92/12/0250

92/12/0250Verwaltungsgerichtshof08.11.1995

Regest

Auslegung Diverses VwRallg3/5

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/12/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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