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92/12/0172•Verwaltungsgerichtshof 92/12/0172
92/12/0172Verwaltungsgerichtshof28.09.1993
Fertigungsklausel
1. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 1991, Zl. KFS/51-12/91, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zl. KFS/51-14/91 richtet, wird dieser in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 23. Juli 1991 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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