Verwaltungsgerichtshof 92/12/0131

92/12/0131Verwaltungsgerichtshof23.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/12/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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