Verwaltungsgerichtshof 92/12/0121

92/12/0121Verwaltungsgerichtshof28.09.1993

Regest

Instanzenzug

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/12/0121

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1993

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 23.050,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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