Verwaltungsgerichtshof 92/12/0063

92/12/0063Verwaltungsgerichtshof19.04.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/12/0063

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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