Verwaltungsgerichtshof 92/11/0262

92/11/0262Verwaltungsgerichtshof28.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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