Verwaltungsgerichtshof 92/11/0248

92/11/0248Verwaltungsgerichtshof28.09.1993

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0248

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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