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92/11/0159•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0159
92/11/0159Verwaltungsgerichtshof15.12.1992
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10. April 1992 richtet, zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Mai 1992 richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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