Verwaltungsgerichtshof 92/11/0159

92/11/0159Verwaltungsgerichtshof15.12.1992

Regest

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1992

Spruch

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 10. April 1992 richtet, zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Mai 1992 richtet, als unbegründet abgewiesen.

  3. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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