Verwaltungsgerichtshof 92/11/0132

92/11/0132Verwaltungsgerichtshof17.11.1992

Regest

Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vorliegen eines Gutachtens

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0132

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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