Verwaltungsgerichtshof 92/11/0111

92/11/0111Verwaltungsgerichtshof18.05.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0111

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1992

Spruch

1. Soweit die Beschwerde gegen den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol und Vorarlberg, als belangte Behörde gerichtet ist, wird sie zurückgewiesen.

2. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

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