Verwaltungsgerichtshof 92/11/0103

92/11/0103Verwaltungsgerichtshof17.11.1992

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0103

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt, über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt und er zur Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.