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92/11/0103•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0103
92/11/0103Verwaltungsgerichtshof17.11.1992
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt, über ihn eine Verwaltungsstrafe verhängt und er zur Entrichtung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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