Verwaltungsgerichtshof 92/11/0087

92/11/0087Verwaltungsgerichtshof28.04.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0087

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.

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