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92/11/0067•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0067
Die in den Dienstpostenplänen zu den Voranschlägen 1989 und 1990 vorgesehenen Aufwendungen für Zulagen an Ärzte in Höhe von S 2,310.000,-- (1989) und von S 1,983.000,-- (1990) entsprechen nicht den Grundsätzen des § 13 Abs. 2
O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976.
Der Oberösterreichischen Landesregierung wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht binnen acht Wochen zu erlassen.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 22.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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