Verwaltungsgerichtshof 92/11/0039

92/11/0039Verwaltungsgerichtshof30.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0039

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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