Verwaltungsgerichtshof 92/11/0036

92/11/0036Verwaltungsgerichtshof11.02.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0036

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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