Verwaltungsgerichtshof 92/11/0033

92/11/0033Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Regest

Formgebrechen behebbare Angaben fehlerhafte Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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