Verwaltungsgerichtshof 92/11/0031

92/11/0031Verwaltungsgerichtshof16.06.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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