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92/11/0026•Verwaltungsgerichtshof 92/11/0026
92/11/0026Verwaltungsgerichtshof30.06.1992
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zurückweisung wegen entschiedener Sache
1.1. In Ansehung der unter 9. und 18. genannten Beschwerdeführer wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1.2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des unter 22. genannten Beschwerdeführers vom 7. Februar 1990 auf bescheidmäßige Vorschreibung aller bis zum 31. Dezember 1989 geleisteten Beitragszahlungen zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1.3. Die Ärztekammer für Wien hat den unter 9., 18. und 22. genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Soweit die Beschwerde von den unter 1. bis 8., 10. bis 17., 19. bis 21. und 23. bis 36. genannten Beschwerdeführern erhoben wurde, wird sie als unbegründet abgewiesen.
Diese Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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