Verwaltungsgerichtshof 92/11/0014

92/11/0014Verwaltungsgerichtshof17.03.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/11/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Punktes 1. (Schuld-, Straf- und Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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