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92/10/0460•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0460
92/10/0460Verwaltungsgerichtshof18.10.1993
Inhalt der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung
1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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