Verwaltungsgerichtshof 92/10/0391

92/10/0391Verwaltungsgerichtshof20.06.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0391

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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