Verwaltungsgerichtshof 92/10/0190

92/10/0190Verwaltungsgerichtshof21.12.1992

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Begründung Begründungsmangel Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein Beweismittel Sachverständigenbeweis Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Beweismittel Augenschein Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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