Verwaltungsgerichtshof 92/10/0146

92/10/0146Verwaltungsgerichtshof14.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0146

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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