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92/10/0133•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0133
92/10/0133Verwaltungsgerichtshof19.10.1992
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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