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92/10/0125•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0125
92/10/0125Verwaltungsgerichtshof27.11.1995
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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