Verwaltungsgerichtshof 92/10/0125

92/10/0125Verwaltungsgerichtshof27.11.1995

Regest

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0125

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1995

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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