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92/10/0123•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0123
92/10/0123Verwaltungsgerichtshof05.07.1993
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein
I) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige
Feststellung, daß der in Fotokopie beigelegte Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. März 1986, Zl. 6531/1-9c/86, mit welchem die innerreligionsgesellschaftlich beschlossene Verfassung der beschwerdeführenden Partei genehmigt wurde, mit dem Originalbescheid überstimmt, wird zurückgewiesen.
II) Gemäß § 6 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RDBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird, dem Antrag der beschwerdeführenden Partei entsprechend, das innerreligionsgesellschaftlich am 13. Jänner 1990 beschlossene Statut der beschwerdeführenden Partei genehmigt.
Der Text des genehmigten Statuts ergibt sich aus der diesem Erkenntnis angeschlossenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung desselben.
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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