Verwaltungsgerichtshof 92/10/0123

92/10/0123Verwaltungsgerichtshof05.07.1993

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0123

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.1993

Spruch

I) Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf bescheidmäßige

Feststellung, daß der in Fotokopie beigelegte Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 10. März 1986, Zl. 6531/1-9c/86, mit welchem die innerreligionsgesellschaftlich beschlossene Verfassung der beschwerdeführenden Partei genehmigt wurde, mit dem Originalbescheid überstimmt, wird zurückgewiesen.

II) Gemäß § 6 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RDBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird, dem Antrag der beschwerdeführenden Partei entsprechend, das innerreligionsgesellschaftlich am 13. Jänner 1990 beschlossene Statut der beschwerdeführenden Partei genehmigt.

Der Text des genehmigten Statuts ergibt sich aus der diesem Erkenntnis angeschlossenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung desselben.

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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