Verwaltungsgerichtshof 92/10/0088

92/10/0088Verwaltungsgerichtshof03.08.1995

Regest

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0088

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.1995

Spruch

1. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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