Verwaltungsgerichtshof 92/10/0083

92/10/0083Verwaltungsgerichtshof29.11.1993

Regest

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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