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92/10/0045•Verwaltungsgerichtshof 92/10/0045
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 5 (einschließlich des entsprechenden Verfahrenskostenausspruches) und bezüglich des Ausspruches über die Verpflichtung zum Ersatz der Untersuchungsgebühren an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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