Verwaltungsgerichtshof 92/10/0002

92/10/0002Verwaltungsgerichtshof15.06.1992

Regest

Verhältnis zu §73 Abs2 letzter Satz AVG Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/10/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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