Verwaltungsgerichtshof 92/09/0391

92/09/0391Verwaltungsgerichtshof17.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0391

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den erstinstanzlichen Schuldspruch (in dessen Spruchpunkten 1 und 2) bestätigt, und im Strafausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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