Verwaltungsgerichtshof 92/09/0382

92/09/0382Verwaltungsgerichtshof15.09.1994

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Begründung Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0382

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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