Verwaltungsgerichtshof 92/09/0323

92/09/0323Verwaltungsgerichtshof01.07.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0323

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches in den Punkten 2 und 3 sowie im Straf- und Kostenausspruch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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