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92/09/0213•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0213
92/09/0213Verwaltungsgerichtshof04.11.1992
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Nichtzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten AB DEM 11. JUNI 1991 bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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