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92/09/0177•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0177
92/09/0177Verwaltungsgerichtshof26.11.1992
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Einfluß auf die Sachentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der von der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, Jahngasse 4, in ihrem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz vom 7. August 1992 gestellte Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes wird zurückgewiesen.
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