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92/09/0167•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0167
92/09/0167Verwaltungsgerichtshof17.12.1992
Ausfertigung mittels EDV Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschwerde Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Verhältnis zu anderen Materien Normen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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