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92/09/0161•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0161
92/09/0161Verwaltungsgerichtshof25.09.1992
Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Strafnorm Berufungsbescheid Verantwortlichkeit (VStG §9) Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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