Verwaltungsgerichtshof 92/09/0127

92/09/0127Verwaltungsgerichtshof17.06.1993

Regest

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er ausspricht, daß ab 1. November 1989 kein Anspruch auf Beschädigtenrente mehr besteht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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