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92/09/0120•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0120
92/09/0120Verwaltungsgerichtshof16.07.1992
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4
Der angefochtene Bescheid wird im Rahmen der Anfechtung, d.h. insoweit, als mit ihm beschlossen wurde, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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