Verwaltungsgerichtshof 92/09/0117

92/09/0117Verwaltungsgerichtshof29.09.1992

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Ungebühr Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Verschulden und guter Glaube

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0117

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Ausspruch des erstinstanzlichen Bescheides, daß eine Abstandnahme von der Hereinbringung der Schuld wegen besonderer Härte nicht erfolge, bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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