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92/09/0101•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0101
92/09/0101Verwaltungsgerichtshof26.11.1992
Begründung Allgemein Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
Die Spruchabschnitte I bis III des angefochtenen Bescheides werden - soweit sie sich auf den Beschwerdeführer beziehen - aufgehoben und zwar die Punkte 1 bis 3 des Spruchabschnittes I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, die übrigen Bestimmungen der genannten Spruchabschnitte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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