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92/09/0048•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0048
92/09/0048Verwaltungsgerichtshof21.05.1992
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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