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92/09/0042•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0042
92/09/0042Verwaltungsgerichtshof04.11.1992
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von Organhandlungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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