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92/09/0026•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0026
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er ausspricht, daß dem Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 BEinstG nicht stattgegeben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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