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92/09/0016•Verwaltungsgerichtshof 92/09/0016
92/09/0016Verwaltungsgerichtshof16.07.1992
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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