Verwaltungsgerichtshof 92/09/0016

92/09/0016Verwaltungsgerichtshof16.07.1992

Regest

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Punkte 1 und 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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