Verwaltungsgerichtshof 92/09/0001

92/09/0001Verwaltungsgerichtshof23.04.1992

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch Diverses Trennbarkeit gesonderter Abspruch

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 92/09/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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