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92/08/0235•Verwaltungsgerichtshof 92/08/0235
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Nichtgewährung von Sozialhilfe für die Zeit ab 14. Jänner 1991 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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