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92/08/0206•Verwaltungsgerichtshof 92/08/0206
92/08/0206Verwaltungsgerichtshof21.09.1993
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
1. Der angefochtene Bescheid wird über Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wird zurückgewiesen.
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